Wilhelm Kraus e.K.

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Freie Waffen

Wir führen eine große Auswahl an freien Waffen wie Airsoft-, CO₂-, Druckluft und Schreckschuss-/Reizstoff-/Signalwaffen (SRS-Waffen). Diese sind ab 18 Jahren frei zu erwerben und zu besitzen. Airsoftwaffen unter 0,5 Joule Bewegungsenergie sind bereits frei ab 14 Jahren.

Eine Übersicht der jeweiligen Art dieser freien Waffen, finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. Sollten Sie Fragen haben, scheuen Sie bitte nicht uns anzurufen oder in unserem Ladengeschäft vorbeizukommen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

Noch ein paar, nicht abschließende, erklärende Hinweise:

  • Führen von Schreckschuss-/Reizstoff-/Signalwaffen (SRS-Waffen)

Wer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 d. Beschußgesetzes entsprechen und das PTB-Zulassungszeichen tragen, ausüben will (führen einer Waffe) bedarf der behördlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein)Dieser erlaubt das Führen (nicht das Schießen, außer in Fällen des Notwehrrechts) nur für o.g. SRS-Waffen. NICHT jedoch der Airsoft-, CO₂-, Druckluftwaffen!

Kein Kleiner Waffenschein wird benötigt, wer z.B. Schußwaffen

  • mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
  • nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen transportiert (Transport in einem verschlossenen Behältnis), sofern er an beiden Orten keines Waffenscheins bedarf (z.B. Waffenhändler, Schützenverein), …

Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag von der zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig und die persönliche Eignung besitzt, d.h. ein Bedürfnis ist nicht nachzuweisen. Der Umgang mit SRS-Waffen, sowie von Airsoft-, CO₂-, Druckluftwaffen, in der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums ist erlaubnisfrei.

  • Aufbewahrung von Freien Waffen oder Munition seit 06.07.2018

§36 Abs.1 WaffG sagt aus: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

§13 Abs.2 AWaffV sagt weiter aus: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;


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